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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 16 U 25/03
Rechtsgebiete: BGB, GG
Vorschriften:
BGB § 839 | |
GG Art. 34 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richter ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.566,41 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger wurde am 30. August 1999 verhaftet, weil er in Verdacht geraten war, seinen Freund und Taxifahrerkollegen H####### M####### ermordet zu haben. Bereits am 6. September 1999 wurde er auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Verden wieder auf freien Fuß gesetzt, weil der Tatverdacht nicht mehr bestand. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten von dem beklagten Land, weil er auf der gemeinsamen Pressekonferenz des Polizeikommissariats Verden und der Staatsanwaltschaft Verden am 31. August 1999 mit vollem Namen genannt worden sei. Dies sei die Ursache für die Presseberichterstattung gewesen (siehe Anlagenhefter zur Berufungsbegründung), die wiederum dazu geführt habe, dass er, der Kläger, keine Anstellung als Taxifahrer mehr habe bekommen können (vgl. Absagen auf Bewerbungen Bl. 134 ff., 176 ff.).
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Kläger bei der Pressekonferenz am 31. August 1999 tatsächlich mit vollem Namen genannt worden ist. Der Kläger behauptet dies und beruft sich auf die Zeitungskorrespondenten als Zeugen. Das beklagte Land bestreitet dies hingegen unter Berufung auf das Zeugnis der seinerzeit beteiligten Beamten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat die Tatfrage der Identitätsoffenbarung nicht aufgeklärt, sondern hat die Klage abgewiesen, weil nach seiner Auffassung eine Preisgabe der Identität des Klägers, sollte diese erfolgt sein, aus dem öffentlichen Informationsinteresse heraus gerechtfertigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Rechtsstandpunkt wiederholt. Danach war sein Persönlichkeitsrecht höher zu bewerten als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Soweit in den Medien auf Aufforderung der Ermittlungsbehörden um Hinweise aus der Bevölkerung gebeten worden ist, wäre dies auch möglich gewesen, ohne seinen vollen Namen zu nennen. Für diese Vorgehensweise gebe es keine Rechtfertigung. Der Kläger führt einen Beispielsfall einen anderen spektakulären Mord betreffend an, in dem auch nicht der Name des Täters genannt worden sei. Jedenfalls hätte es ausgereicht, so seine Auffassung, den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens mitzuteilen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 behauptet der Kläger ferner, zum Zeitpunkt der Pressekonferenz habe aufgrund der entlastenden Aussage der Zeugin G####### kein dringender Tatverdacht mehr bestanden.
Das beklagte Land verteidigt demgegenüber das Klage abweisende Urteil. Es bestreitet nochmals unter Berufung auf die Ermittlungsbeamten, dass die Identität des Klägers auf der Pressekonferenz offenbart worden sei. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, wäre dies wegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen beruft sich das beklagte Land darauf, dass die Schadensersatzklage gegen die betroffenen Medien vom Landgericht Verden rechtskräftig abgewiesen worden ist (Urteilsablichtung Bl. 158 ff. d. A.). Sei danach sogar die Veröffentlichung des Bildes des Klägers für rechtmäßig erklärt worden, könne den Ermittlungsbeamten, denen es um die Aufklärung des Verbrechens gegangen sei, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten noch nicht einmal den Namen des Klägers nennen dürfen.
Das beklagte Land steht schließlich auf dem Standpunkt, dass der Schaden der Höhe nach nicht dargetan sei.
II.
Die Berufung des Klägers hat aus den auch dem Berufungsvorbringen gegenüber zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.
1. Verdienstausfall
Der Kläger hat auf S. 7 und 8 der Klageschrift (Bl. 9, 10 d. A.) seinen Verdienstausfall errechnet. Er hat unter Vorlage einer Bescheinigung der Firma T####### ####### behauptet, dass er bei diesem Arbeitgeber wöchentlich 792 DM netto verdient hätte (Anlage K 9, Bl. 28 d. A.). Für den Zeitraum von September 1999 bis März 2000 einschließlich hat er seinen Verdienstausfallschaden unter Abzug des erhaltenen Arbeitslosengeldes mit insgesamt 15.175,79 DM errechnet. Hinsichtlich dieser Position hat der Beklagte die Klage in Höhe von 792 DM zurückgenommen; die verbleibende Differenz von 14.383,79 DM (= 7.335,69 EUR) ist damit der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall, der damit der Höhe nach schlüssig dargelegt worden ist.
Indes hat das Landgericht bereits die Haftung dem Grunde nach zu Recht verneint, sodass es auf die Höhe nicht ankommt, vielmehr die Klage auch im Berufungsrechtszug ohne Erfolg bleiben muss.
Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die behördliche Presseinformation den Stand des Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, also zum damaligen Zeitpunkt dringender Tatverdacht gegen den Kläger bestanden hat, in der Pressekonferenz auch nicht der Eindruck erweckt worden ist, der Kläger sei bereits sicher als Täter überführt, werden diese tatsächlichen Feststellungen mit der Berufung nicht angegriffen.
Der erstmalige Angriff mit Schriftsatz vom Vortage der mündlichen Verhandlung, dem 9. Juli 2003, ist nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und deshalb prozessual unbeachtlich (§§ 517, 520 Abs. 3 Nr. 3). Er ist darüber hinaus unschlüssig, weil einerseits nicht vorgetragen wird, dass zum Zeitpunkt der Pressekonferenz am 31. August 1999 um 17.00 Uhr die Zeugenaussage G####### allein vom zeitlichen Ablauf her überhaupt schon vorgelegen hat und den Beamten bekannt war, zum anderen nicht unter Darstellung des gesamten Ermittlungsstandes plausibel dargelegt wird, dass diese Aussage geeignet war, den dringenden Tatverdacht zu verneinen oder in Zweifel zu ziehen (z. B. Problematik der weiblichen Haarfrisur des Klägers sowie des passenden Pkw`s).
Es bleibt somit allein der Berufungsangriff der falschen Rechtsanwendung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Namens des Klägers vom Landgericht für zulässig erachtet worden ist. Die Unschuldsvermutung und der Schutz der Persönlichkeit des Klägers seien entgegen der Ansicht des Landgerichts höher zu bewerten als das öffentliche Informationsinteresse.
Dieser Auffassung des Klägers kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht ausgeführt, dass, unterstellt, der Name des Klägers sei auf der Pressekonferenz, so wie von ihm behauptet, tatsächlich bekannt gemacht worden, gleichwohl eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 34 GG nicht gegeben ist, weil im vorliegenden Fall der Berichterstattung über ein aktuelles Kapitalverbrechen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Interesse an der Verbrechensaufklärung dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorgingen.
So ist grundsätzlich anerkannt, dass bei der Berichterstattung über aktuelle Straftaten das allgemeine Informationsinteresse dem Persönlichkeitsschutz in der Regel vorgeht (BVerfG NJW 1973, 1226). Voraussetzung ist lediglich, dass die Berichterstattung den Ermittlungsstand zutreffend wiedergibt und nicht ein bloßer Verdacht als Gewissheit hingestellt wird (OLG Düsseldorf NJW 1980, 599; OLG Köln NJW 1987, 2682; OLG Brandenburg NJW 1995, 886). Der Kläger zeigt indes nicht auf, dass der Stand der Ermittlungen auf der Pressekonferenz unzutreffend wiedergegeben worden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Ausgehend von der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Pressekonferenz dringender Tatverdacht gegen den Kläger bestanden hat, ist die Offenbarung seiner Identität gerechtfertigt. Insoweit gilt nämlich, dass die Berichterstattung über einen Verdacht mit Namensnennung nur dann rechtswidrig ist, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist (OLG Frankfurt NJWRR 1996, 1490). Dabei darf der begründete Verdacht jedoch nicht verwechselt werden mit dem anschließenden Nachweis der Schuld. Insoweit kann der Kläger aus der Tatsache, dass der Tatverdacht bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung wieder fallen gelassen worden ist, nichts für sich herleiten.
War also der Kläger der Tat am 31. August 1999 tatsächlich dringend verdächtig und diente die Presseberichterstattung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung dazu, diesen dringenden Tatverdacht zu verifizieren, wovon das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, ausgehen muss, war die (unterstellte) Namensnennung auf der Pressekonferenz auch rechtmäßig.
Für die Rechtmäßigkeit der Namensnennung spricht schließlich auch folgende Überlegung:
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Presseberichterstattung kann auch mittelbar in der Information der Presse gesehen werden (Palandt/Thomas, § 823, Rn. 183). Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aufgrund der Presseberichterstattung. Zwar hatte der Kläger die Auffassung vertreten, die Presseberichterstattung sei beanstandungswürdig gewesen und hätte ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die von ihm insoweit erhobene Schmerzensgeldklage ist jedoch durch Urteil des Landgerichts Verden vom 23. April 2001 (4 O 428/00) abgewiesen worden. Es ist unstreitig, dass dieses Urteil auch rechtskräftig geworden ist. Zwar sind die Feststellungen des dortigen Verfahrens für dieses Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht bindend. Der Beklagte hat aber in beiden Instanzen dieses Prozesses die dortigen in Bezug genommenen Feststellungen nicht angegriffen und nicht konkret vorgetragen, dass und aus welchen Gründen sie falsch sein sollten. Da auch nicht ersichtlich ist, dass die dort getroffenen Feststellungen die ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht tragen, auch der Kläger selbst im Übrigen nicht etwa darlegt, das Landgericht habe seine Schadensersatzklage zu Unrecht abgewiesen, muss der Senat davon ausgehen, dass in der Presseberichterstattung mit Namensnennung und vor allem der Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers keine Persönlichkeitsrechtsverletzung gelegen hat.
Daraus folgt im Umkehrschluss zu dem eingangs dargestellten Grundsatz, dass im Falle des Vorliegens einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseberichterstattung der Informationsgeber als mittelbarer Täter haften kann, dass dann, wenn eine Presseberichterstattung nicht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu qualifizieren ist, dem Informationsgeber dann auch nicht vorgehalten werden kann, er habe die fragliche Presseberichterstattung durch die von ihm gegebenen Informationen, hier die Offenbarung der Identität des Klägers, ermöglicht.
Die auf der fraglichen Pressekonferenz gegebenen Informationen haben im Wesentlichen die Ursache für die nachfolgende Presseberichterstattung gesetzt. Ist diese Berichterstattung nicht zu beanstanden, kann auch die zugrundeliegende Informationserteilung nicht als eine schuldhafte und rechtswidrige, einen Schadensersatzanspruch auslösende Handlung qualifiziert werden.
Schließlich würde ein Schadensersatzanspruch des Klägers, wenn man gleichwohl eine Amtspflichtverletzung annehmen wollte, auch daran scheitern, dass im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die Namensnennung auf der Pressekonferenz den Verdienstausfall des Klägers tatsächlich verursacht hat. Denn sowohl die Absage des Taxiunternehmens G####### als auch der Firma Taxi S####### lassen erkennen, dass letztlich die Berichterstattung mit dem Foto des Klägers der entscheidende Grund für die Absage war (Bl. 176, 178 d. A.). So heißt es etwa in dem Schreiben der Firma Taxi G####### vom 24. September 2001, der Kläger sei sowohl namentlich als auch mit Fotos in den Artikeln erwähnt, sodass es sicherlich zu negativen Reaktionen seitens der Fahrgäste kommen würde.
Entscheidend kann dabei aber nur die Veröffentlichung der Lichtbilder des Klägers sein. Denn sowohl der Vor als auch der Nachname des Klägers sind Allerweltsnamen, die in jeder Stadt dutzendfach vorkommen. Allein über den Namen des Klägers wäre eine Zurechnung der Presseberichterstattung daher kaum erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Taxifahrt ein Bargeschäft des täglichen Lebens darstellt, bei dem zwischen dem Fahrer und dem Fahrgast in der Regel kein näherer Kontakt entsteht, insbesondere keine namentliche Vorstellung des Fahrers erfolgt. Entscheidend für die Befürchtung der verschiedenen Taxiunternehmen, es würde zu Ablehnung des Klägers bei den Fahrgästen kommen, kann daher nur die Veröffentlichung der Lichtbilder gewesen sein. Nur wegen der Bilder liegt es nahe, dass Fahrgäste den Kläger als denjenigen erkannt hätten, der laut Zeitungsberichten unter Mordverdacht verhaftet worden war. Es ist indes nicht ersichtlich, was sich an diesem Ergebnis geändert hätte, wenn, wie dies der Kläger auf S. 3 seiner Berufungsbegründung fordert (Bl. 327 d. A.), lediglich sein Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens genannt worden wäre. Denn in diesem Fall wären dieselben Lichtbilder des Klägers veröffentlicht worden, nur dass statt von "K####### M#######" von "K####### M." die Rede gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall die fraglichen Taxiunternehmen den Kläger eingestellt hätten. Denn, wie dargelegt, kann es für die Gefahr der Identifizierung des Klägers nicht entscheidend auf die Nennung des Allerweltsnamen "M#######" ankommen, sondern auf die veröffentlichten Bilder.
Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Sprache gekommen ist, der Kläger sei in Verden als "B#######M#######" bekannt "wie ein bunter Hund", weshalb die Presse sich sofort auf die Sache gestürzt habe, resultiert hieraus kein anderes Ergebnis. Vielmehr muss auch in diesem Fall angenommen werden, dass die Veröffentlichung des Bildes mit unvollständigem Namen auf erhebliches Interesse der Öffentlichkeit gestoßen wäre und dieselbe Resonanz, wie tatsächlich geschehen, hervorgerufen hätte, die Rufschädigung aus Sicht potenzieller Arbeitgeber also nicht an der vollständigen Nennung des Nachnamens festgemacht werden könnte. Im Übrigen müsste angenommen werden, dass die örtliche Presse auch ohne vollständige Namensnennung auf der Pressekonferenz über die Identität des Klägers nicht im Unklaren gewesen sein könnte, sodass dann schon die Kausalität der Namensnennung für die Presseberichterstattung mit voller Namensnennung fraglich sein müsste.
Auch Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff kommen unter diesen Umständen von vornherein nicht in Betracht. Da die Ermittlungsbehörden mit der Namensnennung nicht schuldhaft gehandelt haben, käme ohnehin nur ein enteignender Eingriff in Frage (vgl. Palandt/Bassenge, vor § 903 Rn. 13). Eine Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs kommt nämlich dann in Betracht, wenn als ungewollte Nebenfolge eines rechtmäßigen hoheitlichen Handelns ein Schaden eintritt, der die Schwelle des enteignungsrechtlich zumutbaren überschreitet. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine unmittelbare Beeinträchtigung (Beispiel: Emissionen im Sinne von § 906 BGB). Dagegen reicht eine bloß adäquat kausale Auswirkung, wie hier der Verdienstausfall, nicht aus, um einen Anspruch zu begründen.
2. Rechtsanwaltskosten
Der Kläger führt auf S. 8 seiner Klageschrift unter Ziffer 8. a) aus, für die Beratung bezüglich des Widerrufs/Schmerzensgeldanspruchs wegen der unzutreffenden Presseberichterstattung habe er seinem Rechtsanwalt eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 452,40 DM bezahlen müssen. Auch diesen Betrag verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ersetzt.
Da eine Haftung dem Grunde nach indes bereits ausscheidet, kann auch insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht bestehen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich insoweit um einen adäquat kausalen Schaden handeln könnte. Denn wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, ist der Kläger mit seiner Klage gegen die Pressemedien gescheitert. Hat er diese also objektiv zu Unrecht in Anspruch genommen, wird er die insoweit entstandenen Erstberatungskosten selbst zu tragen haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10. 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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